Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entziehung der Konzession

Die Konzession ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel () beseitigt werden kann;

2. der Konzessionsinhaber einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß oder einem Auftrag gemäß oder 3 innerhalb der festgelegten Frist nicht vollständig nachgekommen ist; oder

3. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession nicht gegeben war und dies der Konzessionsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.