Leistungsmitteilungen
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß , Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 25 Abs 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs 1b, 26 Abs 2, 28 und 29 Abs 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistenden Stellen ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
