Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungen

(1) Förderungen im Sinn dieses Gesetzes sind:

1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs 2 Einkommenssteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

4. direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden;

7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern

a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach – TDBG 2012 an Dritte weitergeben und

b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel im Sinn dieses Gesetzes gelten die Mittel gemäß .

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Nicht als Förderungen gelten

1. Gesellschafterzuschüsse im Sinn des iVm Abs 4 TDBG 2012,

2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung und

3. Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.