Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Beteiligte

Leistungsdefinierende Stellen

(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einen vom Land verschiedenen Rechtsträger für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieses Rechtsträgers als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.