Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung

(1) Die Mindestentschädigung () beträgt 60 % der sich gemäß und ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 38,67 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß in einem Arbeitsgang am selben Ort.

(2) Die Wegentschädigung () beträgt 0,95 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.

(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien () beträgt 16,90 €.

(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 20,90 € und für amtliche Fachassistenten 13,10 €.

(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 9,67 €.