Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuschläge

(1) Die Gebühren gemäß erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß erhöhen sich die Gebühren gemäß um folgende Beträge je Einheit:

 

Tierart

Einheit

Zuschlag in Euro je Einheit

1

bei Rindern und Einhufern

je geschlachtetem Tier

0,90 €

2

bei Schweinen

je geschlachtetem Tier

0,20 €

3

bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild

je geschlachtetem Tier

0,30 €

4

bei Hühnern

je 1.000 Stück

1,90 €

5

bei Puten. Gänsen und Enten

je 100 Stück

1,90 €

6

bei Kaninchen und Hasenartigen

je 100 Stück

1,00 €

(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag von 15,60 € für die Fleischbeschauausgleichskasse pro durchgeführter Kontrolle.

(4) Für den postalischen Versand von Rechnungen an die Fleischbetriebe sind 1,70 € je Rechnung zu verrechnen.