Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gebührenhöhe

(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost

Gebührenhöhe

1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie

 

 

 

1.1

bei Rindern und Einhufern über 6 Monate

12,08 €

 

1.2

bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)

7,25 €

 

1.3

bei Schweinen über 25 kg

7,25 €

 

1.4

bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)

3,78 €

 

1.5

bei Schafen und Ziegen über 6 Monate

3,78 €

3,24 €1

1.6

bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)

3,78 €

2,16 €1

1.7

bei Wild aus freier Wildbahn (Rotwild, Reh-, Gams- und Muffelwild und Wildschweine)

7,25 €

 

1.8

bei Farmwild (Wildwiederkäuer, Wildschweine, Neuweltkameliden, Strauße)

7,25 €

 

1.9

bei Hühnern

0,06 €

 

1.10

bei Puten, Gänsen und Enten

0,14 €

 

1.11

bei Kaninchen und Hasenartigen

0,60 €

 

1.12

bei Fischen je Partie

30,21 €

 

2

Trichinenuntersuchung

1,51 €

 

3

Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO)

200 % des sich aus TP 1 ergebenden Betrags

 

4

Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde

30,21 €

 

Anmerkungen:

  1. 1

    Gebühren in dieser Höhe sind auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Zustimmung des Fleischuntersuchungsorgans dann vorzuschreiben, wenn in Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 300 Tieren pro Jahr vom Verfügungsberechtigten geeignete, elektronisch gespeicherte Daten für die Erfassung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt werden

(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 41,11 €.

(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 41,11 € zu entrichten.