Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung zum Austritt aus einem EVTZ

Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.