Verpflichtung zum Austritt aus einem EVTZ
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verpflichtung zum Austritt aus einem EVTZ
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.