Zulässigkeit der Teilnahme an einem EVTZ
(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.
(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.
