Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeige der beabsichtigten Teilnahme an einem EVTZ

Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:

1. von einer Salzburger Gemeinde oder einem Salzburger Gemeindeverband oder

2. von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.