Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2a. Abschnitt

Ausstattung der Stellplätze von Campingplätzen

Zulässige Objekte auf Stellplätzen

Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:

1. jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim,

2. ein oder mehrere Zelte,

3. handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen,

4. bauliche Anlagen gemäß zweiter Satz und

5. ein Kraftfahrzeug.

Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.