2a. Abschnitt
Ausstattung der Stellplätze von Campingplätzen
Zulässige Objekte auf Stellplätzen
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:
1. jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim,
2. ein oder mehrere Zelte,
3. handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen,
4. bauliche Anlagen gemäß zweiter Satz und
5. ein Kraftfahrzeug.
Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.
