Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Zuständigkeiten der Bildungsdirektion

Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion

Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen:

1. die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung () im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung

a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Glocknerstrasse (),

b) der Heilstättenschule Salzburg () sowie

c) von Berufsschulen () und öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind ()

ausgenommen die Beistellung von Schulärztinnen oder Schulärzten, der Abschluss von Vereinbarungen mit den Schulerhaltern über die Höhe von deren Kostenbeiträgen zu den schulärztlichen Leistungen und die Ermittlung und Bekanntgabe der von den Schulerhaltern zu den schulärztlichen Leistungen zu leistenden Kostenbeiträge;

2. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Landes Salzburg im Salzburger Bildungsnetz;

3. die Unterstützung der Schulerhalter bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten ();

4. der Vollzug des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl I Nr 8/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/2022, im Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg;

5. die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen sowie die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule ( und 2 SchulDigiG; Mobile Device Management und Fernverwaltung) gemäß und 3 SchuOG 1995;

6. die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen gemäß Art IV Abs 2 der Schulverfassungsnovelle 1962;

7. die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres gemäß ;

8. die Information, Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß der AdminAss-Controllingverordnung.