Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Teil

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

. (1) Die Bediensteten nach werden nach den , und übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

(2) Abweichend von erhöht sich das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Richterinnen und Richter nach sowie der übergeleiteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach bereits mit 1. März 2015 um ein Jahr und sechs Monate. Wird eine übergeleitete Bedienstete oder ein übergeleiteter Bediensteter erst nach dem 11. Februar 2015 in eine solche Funktion ernannt, so erhöht sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit Wirksamwerden der Ernennung um ein Jahr und sechs Monate, wenn sie oder er die Überleitungsstufe noch nicht erreicht hat.

(3) Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppen I bis III sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt die Leistungsstrukturzulage bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in bzw. .