Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II

. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I

a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 179,3 €,

b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 164,6 €,

c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 150,4 €,

d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 137,4 €,

e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 122,8 €,

f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 107,0 €,

g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 94,0 €,

2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II

a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 128,6 €,

b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 115,7 €,

c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 100,9 €,

d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 86,7 €.

(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.