Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(3) Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

(4) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.