Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter

. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus letzter Satz oder anderes ergibt.