Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufwandsentschädigung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3

1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6

1,64

3. alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III

2,50.