Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft bzw Almregion);

2. des spezifischen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft, die auf Grund der Ringstraße reizvolle Ausblicksmöglichkeiten auf die umgebende Gebirgslandschaft der Kalkhochalpen bietet.