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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 109/1980

Änderung

LGBl. Nr. 83/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die im Lande Salzburg gelegenen Geländestreifen bis zu einer Breite von 200 m beiderseits der Roßfeldstraße zwischen Ahornbüchsenkopf und Hennenköpfl werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt.

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft bzw Almregion);

2. des spezifischen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft, die auf Grund der Ringstraße reizvolle Ausblicksmöglichkeiten auf die umgebende Gebirgslandschaft der Kalkhochalpen bietet.

In dem gemäß festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. August 1960, LGBl. Nr. 54, womit im Lande Salzburg gelegene Geländestreifen längs der Roßfeldstraße zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

3) Die und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.