Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konsolidierung der Abschlussrechnungen

. (1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen () erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (), die Zwischenergebniseliminierung (), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung () und die Kapitalkonsolidierung () zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach , der Finanzierungsrechnung nach und dem Anhang.

Beachte: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. ).