Konsolidierung der Abschlussrechnungen
. (1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (), die Zwischenergebniseliminierung (), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung () und die Kapitalkonsolidierung () zu berücksichtigen.
(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.
Beachte: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. ).
