5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. (1) Als vollständig gewonnen oder hergestellt in diesem Sinne gelten ausschließlich: a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer; b)dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse; c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden; f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g)Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden; h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; i)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden; j)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; k)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; l)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; m)dort ausschließlich aus in den Buchstaben a) bis l) aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren. (2) Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres einer Vertragspartei gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben h und i folgende Kriterien erfüllen: a)sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen; b)sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei, c)sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen: sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei oder sind Eigentum von Gesellschaften, dieihren Hauptsitz und Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und sind mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder einführenden Vertragspartei oder öffentlicher- Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien. (3) Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so sind für die Zwecke von Absatz 2 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. (4) Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.
