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Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Revised Rules) (UP-4002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2025 · Quelle: Findok

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3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen der einzelnen Vertragspartner erfasst sein; 2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der geltenden Ursprungsregeln sein; 3.die Ware muss aus einem Staat, für welchen das Übereinkommen Anwendung findet direkt in die EU befördert worden sein; bzw. darf nicht manipuliert worden sein (siehe Abschnitt 6.2.) 4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss für bestimmte Waren eingehalten worden sein; 5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus den einzelnen bilateralen Abkommen und ist abhängig vom jeweiligen Ursprungsland. Wird zum Beispiel eine Ware mit Ursprung Israel aus der Schweiz in die EU eingeführt, ist der Präferenzzollsatz des Abkommens EU-IL anzuwenden. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten (siehe UP-4300) bzw. der Schweiz (siehe Sonderregel in UP-4200 Abschnitt 3.2.) erfolgen.