4. Warenkreis Obwohl für alle Waren produktspezifische Ursprungsregeln vorliegen müssen, sind nicht alle Waren auch vom jeweiligen Abkommen erfasst sein. Der Warenkreis, welche Waren unters Abkommen fallen und für die Zollpräferenzen vorgesehen sind, kann der Rechtsgrundlage der zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen jeweiligen Abkommen, bzw. den UP - Arbeitsrichtlinien entnommen werden.
