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Arbeitsrichtlinie Neuseeland (Pazifik) (UP-5201)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.10.2025 · Quelle: Findok

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2. Anwendungsbereich Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst a) für die Gebiete, in denen der Vertrag über die EU und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und b) für das Gebiet Neuseelands und die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den Meeresuntergrund, über die Neuseeland im Einklang mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse in Bezug auf natürliche Ressourcen ausübt, jedoch nicht für Tokelau. Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der EU gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1, die nicht unter a) fallen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der Begriff "Gebiet" im Sinne von lit. a) und b) zu verstehen. Im Hinblick auf hoher See befindlichen Schiffen bzw. Fabrikschiffen enthält Art. 3.4 Abs. 2 des Ursprungsprotokolls die genauen Bestimmungen hinsichtlich der Begriffes "Fischereifahrzeug einer Vertragspartei" und "Fabrikschiff einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4. Abs. 2). Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Neuseelands Anwendung.