11. Schlussbestimmungen 11.1. Ausschuss Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (Artikel 3.30 des Ursprungsprotokolls) kann das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge ändern. 11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren Dieses Abkommen darf auf Erzeugnisse angewendet werden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 8.1. Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung), gestellt wird.
