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Arbeitsrichtlinie Neuseeland (Pazifik) (UP-5201)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.10.2025 · Quelle: Findok

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3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" einer Vertragspartei sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss zwischen den Vertragsparteien unverändert befördert worden sein (Abschnitt 6.2), 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden, bzw. auf Grund der Gewissheit des Einführers gegeben sein (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzollsatz Der Präferenzzollsatz, der für eine Ursprungsware einzuheben ist, ergibt sich aus den Stufenplänen für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) des Ursprungsprotokolls. Für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.