4. Strafbestimmungen; Vernichtung von beschlagnahmten Waren 4.1. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder der Verordnung (EU) 2017/625 oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Die Zollorgane sind gemäß § 14 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 berechtigt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zur Sicherung des Verfalls zu beschlagnahmen. (3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Eine Beschlagnahme kann auch gemäß § 14 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 zur Sicherung des in § 14 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 2018 vorgesehenen Verfalls erfolgen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen, wobei bei einem Transport darauf zu achten ist, dass keine Schädlinge entweichen können. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt, dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind und dass die Waren so gelagert werden müssen, dass keine Schädlinge entweichen können. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Durchschrift dieser Anzeige ist an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5), im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen dem Bundesamt für Wald (siehe Abschnitt 5) zu übermitteln. (4) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. 4.2. Vernichtung von beschlagnahmten Waren Werden die in Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 angeführten Waren, die einem Einfuhrverbot unterliegen oder für die kein gültiges GGED-PP vorliegt, beschlagnahmt und in der Folge gemäß Artikel 198 UZK vernichtet, ist bei einer allfälligen Lagerung und bei einem Transport darauf zu achten, dass keine Schädlinge entweichen können. Da auch bei der Vernichtung sicherzustellen ist, dass keine Schädlinge entweichen können, ist eine thermische Beseitigung in einer Abfallverbrennungsanlage erforderlich.
