← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.10.2024 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Ausnahmen 3.1. Reiseverkehr und Kleinsendungen (1) Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2020/178, mit der u.a. auch eine Klarstellung in Bezug auf die phytosanitären Importbestimmungen für den Reiseverkehr und für Kleinsendungen gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2122 getroffen wird, unterliegen nur folgende Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, oder die in Kleinsendungen (zB im Postverkehr oder in Kurierdienstsendungen) enthalten sind und die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, nicht der amtlichen Kontrolle: Früchte von Bananen, Datteln, Ananas und Durian sowie Kokosnüsse aus allen Drittstaaten sowie Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Nordirland. Alle anderen in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen immer der amtlichen Kontrolle, sofern kein Einfuhrverbot (siehe Anlage 3) besteht. (2) Bei Zutreffen einer Ausnahmeregelung ist bei e-zoll im Feld 44 der Dokumentenartencode "7179" anzugeben. 3.2. Durchfuhr (1) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2124 müssen Sendungen der in Anlage 1 und in Anlage 2 genannten Waren, die unter zollamtlicher Überwachung aus einem Drittland über die Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 1.1.5.) in ein anderes Drittland verbracht werden, zwar den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen vorgeführt werden, eine amtliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden erfolgt aber nur in Form von risikobasierten Stichproben. Ob die betreffenden Sendungen den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen tatsächlich vorgeführt werden, ist zollamtlich nicht zu überwachen. (2) Der für die Sendungen gemäß Abs. 1 verantwortliche Unternehmer hat gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2124 sicherzustellen, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern a)die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit Schädlingen verursachen können bzw. b)Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion mit Schädlingen erleiden können. 3.3. Einfuhrermächtigung für Forschungs-, Züchtungs- und Versuchszwecke (1) Die Einfuhrverbote (in Anlage 1 in Spalte "Beschränkungen - EV" gekennzeichnet) gelten nicht, wenn eine Einfuhrermächtigung des Bundesamtes für Wald (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7164") bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7165") vorliegt. (2) Die Einfuhrermächtigung ist im Original erforderlich. Auf die Einhaltung der in der Einfuhrermächtigung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen ist zu achten. (3) Die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge ist auf der Einfuhrermächtigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Einfuhrermächtigung ist, falls sie erschöpft ist, einzuziehen und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald zu übermitteln. Andernfalls ist das Original der Einfuhrermächtigung der Partei zurückzugeben.