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Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.06.2025 · Quelle: Findok

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Anlage 3 Schriftbild der CE-Kennzeichnung 1.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:   2.Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. 3.Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.