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Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) (UP-8000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.06.2023 · Quelle: Findok

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3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Übersee-Assoziationsbeschluss erfasst sein (Abschnitt 4.); 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines ÜLG sein (Abschnitt 5.); 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines ÜLG direkt in die EU befördert (Nichtbehandlungsklausel) worden sein (Abschnitt 6.); 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Waren mit Ursprung in den ÜLG werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Übersee-Assoziationsbeschluss gewährt.