10. Ceuta und Melilla (1) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten entsprechend für aus einem ÜLG nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.
