← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) (UP-8000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.06.2023 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Anwendungsbereich Räumlich findet der Übersee-Assoziationsbeschluss auf folgende ÜLG Anwendung: Aruba Französisch-Polynesien Französische Süd- und Antarktisgebiete Grönland Neukaledonien und Nebengebiete Niederländische Antillen: Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten Saint-Barthélemy St. Pierre und Miquelon Wallis und Futuna Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Der Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.). Gemäß Artikel 44 (Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse) des Übersee-Assoziationsbeschlusses sind Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen. Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungszeugnisse" und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit sind im Ursprungsprotokoll festgelegt (siehe Abschnitt 12.1.). Obwohl es sich beim Übersee-Assoziationsbeschluss um eine einseitige Zollpräferenzmaßnahme für ÜLG Ursprungswaren handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG ausgestellt werden; bei a)Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG für Zwecke der bilateralen Kumulierung b)Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG, wenn dieses ÜLG einseitig eine Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis mit Ursprung in der EU gewährt In den vorgenannten Fällen a) und b) gelten die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls auch sinngemäß für die EU. Bezüglich Zollpräferenzbehandlung für EU Ursprungserzeugnisse haben die Zollbehörden der ÜLG gegenüber der EU Kommission folgendes bekannt gegeben: Überseeische Länder und Hoheitsgebiete Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU (autonom) FRANKREICH New Caledonia and Dependencies YES French Polynesia YES Wallis and Futuna Islands YES Saint Pierre and Miquelon YES