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Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV) (ZK-2560)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.10.2024 · Quelle: Findok

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2.4. Bewilligungsverfahren 2.4.1. Formelles Bewilligungsverfahren 2.4.1.1. Allgemeine und besondere Verfahrensvorschriften für zollrechtliche Entscheidungen UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 22 bis 23 Art. 11 bis 18 Art. 10 bis 15 - Für das formelle Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über zollrechtliche Entscheidungen zu beachten, sofern die Bestimmungen über besondere Verfahren und die aV keine besonderen Bestimmungen enthalten. Dies betrifft insbesondere die Grundsatzbestimmungen betreffend Bedingungen für die Annahme eines Antrages Zuständigkeit Frist für den Erlass einer Entscheidung Konsultationsverfahren allgemein (Achtung: Abweichungen für besondere Verfahren) Parteiengehör Überwachung (Achtung: Ergänzungen für die aV im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abrechnungen und Aufzeichnungen) Neubewertung von Entscheidungen Aussetzung von Entscheidungen Rücknahme und Widerruf begünstigender Entscheidungen Verwaltung zollrechtlicher Entscheidungen. Hinsichtlich dieser Grundsatzbestimmungen wird auf die Arbeitsrichtlinie zollrechtliche Entscheidungen ZK-0220 verwiesen. 2.4.1.2. Zuständigkeit 2.4.1.2.1. UnionszuständigkeitUZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 22 Art. 12, Art. 162 Abs. 2 - - Die Zuständigkeitsregelung des UZK beschränkt sich auf die Ermittlung des entscheidungsbefugten Mitgliedstaates und greift nicht in nationale, sachliche und örtliche Zuständigkeitsregelungen ein. Die Ermittlung in welchem Mitgliedstaat der Antrag auf Bewilligung der aV zu stellen ist, hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen zuständig sind die Zollbehörden jenes Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge (zB Abfertigung, Veredelung) durchgeführt wird (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 3 UZK) falls der zuständige Mitgliedstaat nicht nach den vorstehenden Kriterien ermittelt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann (Art. 12 UZK-DA) ist der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig (und lassen die Zollbehörden einen derartigen Antrag zu), ist die zuständige Zollbehörde abweichend vom Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 3 UZK die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen (Art. 162 Abs. 2 UZK-DA). 2.4.1.2.2. Nationale ZuständigkeitLiegt aufgrund der im vorigen Punkt definierten Zuständigkeitsregel die Zuständigkeit bei der österreichischen Zollverwaltung, ist das Zollamt Österreich für die Bewilligungserteilung zuständig. Aufgaben und Zuständigkeiten richten sich dann nach den innerorganisatorischen Regelungen. 2.4.1.3. Antrag und Entscheidungen mittels EDV UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 6 Art. 2 Art. 2 - Der UZK enthält den Grundsatz, dass der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Anträge und Bewilligungen für die aV. 2.4.1.3.1. Nationales Zollentscheidungssystem - CDA (Customs Decisions Austria)Im formellen Bewilligungsverfahren ist der Antrag vor Inanspruchnahme des Verfahrens elektronisch unter Verwendung des Zollentscheidungssystems - CDA (Customs Decisions Austria) zu stellen und auch die Bewilligung in diesem System elektronisch zu erteilen. Dies schließt die Verwaltung erteilter Bewilligungen (Änderung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Zurücknahme und Neubewertung) ein. Das betrifft auch mitgliedstaatübergreifende Bewilligungen. 2.4.1.4. Datenanforderungen, Formate und Codes Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen im Zollentscheidungssystem unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A UZK-DA. Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen im Zollentscheidungssystem sind im Anhang A UZK-IA enthalten. 2.4.1.5. Änderungen/Erneuerungen Änderungen wie zB Hinzufügen einer Warennummer bzw. eines Ortes oder Korrektur der Ausbeute, usw. können über Antrag oder von Amts wegen in CDA bei einer aufrechten Bewilligung durchgeführt werden. Die durchgeführten Änderungen sind ggfs. auch rückwirkend (zB ab dem Zeitpunkt der Feststellung, Antragstellung) anzuwenden. Soll jedoch eine Bewilligung vor Ablauf der Gültigkeit weiterhin bestehen, entspricht dies einer Erneuerung und es ist somit ein neuer Antrag bzw. eine neue Bewilligung (neue Entscheidungsnummer) erforderlich. Hinweis: Eine Erneuerung der Gesamtsicherheitsbewilligung (CGU) aufgrund einer neuen Verfahrensbewilligung ist nicht notwendig. Eine Konsultation ist ebenfalls nicht erforderlich, aber über das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren hat eine Mitteilung über eine Erneuerung mit Referenz zur ursprünglichen Entscheidung zu erfolgen. 2.4.1.6. Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA - - Art. 14; 260 bis 261 - 2.4.1.6.1. Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffenWurde ein Antrag auf eine Bewilligung zur aV gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so muss die entscheidungsbefugte Zollbehörde, sofern die Bewilligung nach deren Auffassung erteilt werden kann, eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind. Dazu übermittelt das Zollamt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben. Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen. Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt. Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt. Hinweis: Die Abwicklung des Konsultationsverfahrens erfolgt via Datenaustausch in CDA. Die Übermittlungsrolle hat in diesen Fällen das CC-Zoll- und Verbrauchsteuer. Diese fungieren dabei in der Rolle als Qualitätssicherer in CDA und haben die Letztverantwortung vor der Weiterleitung. Kontaktadresse CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren: Zollamt Österreich Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Telefon: +43 50 233 735 E-Mail: [email protected] 2.4.1.6.2. Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich istIn den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden: wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, erneuert, geringfügig geändert, zurückgenommen, ausgesetzt oder widerrufen wird; wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben; wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind (Dreieckverkehr); Hinweis: Unbeschadet des nicht erforderlichen Konsultationsverfahrens zählen Dreieckverkehre mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten zu den Fällen, in denen eine Bewilligung nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden können. In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung (Mitteilungsverfahren). Dieser Vorgang erfolgt in CDA - Management System ohne Befassung des Competence Centers Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren. Die Änderungen werden folglich keiner Qualitätssicherung unterzogen, wodurch eventuelle inhaltliche Mängel nicht entdeckt bzw. u.U. erforderliche Konsultationspflichten nicht wahrgenommen werden. In Zweifelsfällen ist das CC-ZV per Mail unter Anführung der jeweiligen Geschäftsfallnummer sowie einer kurzen Beschreibung der vorgenommenen Änderung zu kontaktieren, bevor die endgültige Genehmigung des Vorgangs erfolgt. In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung zur Verfügung zu stellen (Mitteilungsverfahren): wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten dieser Vorgangsweise zugestimmt haben; wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht. (Beispielsweise im Rahmen einer Bewilligung und ausschließlichen Beförderung.) 2.4.1.7. Entscheidungsfrist UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 22 Abs. 3 Art. 13; 171 - - Abweichend von der generellen Entscheidungsfrist von 120 Tagen nach Annahme des Antrags beträgt die Frist für die Erteilung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer aV, wenn nur ein Mitgliedstaat betroffen ist, 30 Tage ab Annahme des Antrags. Wenn die Entscheidung durch die Zollbehörde nicht innerhalb dieser 30 Tage getroffen werden kann, ist dies dem Antragsteller vor Fristablauf unter Anführung der Gründe und der neuen Frist mitzuteilen. Diese Fristverlängerung darf höchstens 30 Tage betragen. Die Entscheidungsfrist wird weiters verlängert durch Einholung von zusätzlichen Informationen,maximal 30 Tage Konsultationen einer anderen Zollbehörde,30 (maximal 60) Tage Gewährung von rechtlichem Gehör,maximal 30 Tage Ermittlungen der Zollbehörden bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften,bis zum Abschluss der Ermittlungen, höchstens neun Monate Anpassungsmaßnahmen durch Antragsteller,ohne zeitliche Begrenzung. Diese Verlängerung der Entscheidungsfrist kann auf Antrag durch den Antragsteller erfolgen, um Anpassungen vorzunehmen. Die beantragte Frist ist der Zollbehörde mitzuteilen, die in Folge über die Verlängerung entscheidet (Ermessensentscheidung). 2.4.1.8. Geltungsdauer der Bewilligung UZK UZK-DA UZK-IA Art. 22 Abs. 4 Art. 173 - In der formellen Bewilligung ist eine Geltungsdauer festzulegen. Die Geltungsdauer der Bewilligung legt den Zeitraum fest, in dem Nicht-Unionswaren in die aV übergeführt werden können (IM/EX-Verfahren), oder aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von in das Verfahren übergeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden können (Vorzeitige Ausfuhr, EX/IM-Verfahren). Unbeschadet der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligungserteilung wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Zustellung oder zu einem späteren in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt wirksam. Die Geltungsdauer der Bewilligung ist mit längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen. Hinsichtlich der Fristenberechnung wird auf die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 Abschnitt 3.3.7. Fristenberechnung verwiesen. 2.4.1.8.1. Eingeschränkte GeltungsdauerFür im Anhang 71-02 UZK-DA genannte in das Verfahren übergeführte Waren (sensible Waren und Erzeugnisse) darf die Geltungsdauer der Bewilligung drei Jahre nicht überschreiten.