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Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV) (ZK-2560)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.10.2024 · Quelle: Findok

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2.2. Bewilligungspflicht UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 211 Abs. 1 Art. 240 - - Die Inanspruchnahme der aV erfordert eine Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens werden in der Bewilligung festgelegt. In der Bewilligung werden auch Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind (Äquivalenzprinzip). Die Bewilligung einer aV wird weiters nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (gilt nur für Fälle, in denen die Einfuhrabgaben nach Art. 85 UZK berechnet werden): die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden