4. Erledigung des Verfahrens UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 85 Abs. 1; Art. 86 Abs. 3; Art. 215 Art. 72 bis 74, Art. 75 Art. 264, Art. 324 - Das Verfahren der aV gilt als erledigt, wenn die in die aV übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben werden. Wird das Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, hat die Überwachungszollstelle den Bewilligungsinhaber mittels Vorhalt zur Stellungnahme aufzufordern und den Sachverhalt anschließend unter Berücksichtigung der Stellungnahme zollschuldrechtlich zu würdigen. In spezifischen Fällen der Erledigung der aV ist das in bestimmten Präferenzregelungen vorgesehene Verbot der Zollrückvergütung zu beachten. Siehe dazu die Ausführungen im Abschnitt 2.8. 4.1. Zollstellen Die Zollanmeldung zur Erledigung der aV ist sowohl im formellen als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstelle abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird. Wird die aV durch Wiederausfuhr erledigt, sind die Zuständigkeitsbestimmungen des Art. 221 Abs. 2 UZK-IA zu beachten. 4.2. Wiederausfuhr Wird die aV durch die Wiederausfuhr erledigt, ist eine Wiederausfuhranmeldung erforderlich und die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 221 Abs. 2 UZK-IA sind zu beachten. Auf die Wiederausfuhr sind die Bestimmungen der Ausfuhr gemäß Art. 270 Abs. 2 UZK sinngemäß anzuwenden. Im Feld 37 der Anmeldung ist der Verfahrenscode "3151" anzugeben. Als Ausführer oder Anmelder muss dabei nicht zwangsläufig der Bewilligungsinhaber oder der Verfahrensinhaber auftreten, da ein bereits vor Erledigung der aV erfolgter Verkauf der Veredelungserzeugnisse oder unveränderten Waren zulässig ist. Sofern kein Fall der Übertragung nach Art. 218 UZK vorliegt, bleibt der Bewilligungsinhaber jedoch Träger von Rechten und Pflichten aus der Inanspruchnahme des Verfahrens und für den Nachweis über die ordnungsgemäße Erledigung der aV verantwortlich. 4.2.1. Beförderung zur Ausgangszollstelle UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA - - Art. 267 - Die Beförderung von Waren zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung des Verfahrens der aV durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union kann im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung erfolgen. Die aV gilt als erledigt, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen haben. Der Bewilligungsinhaber hat im Zuge der Abrechnung die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens nachzuweisen. Unbeschadet der Möglichkeit der Beförderung zur Ausgangszollstelle kann die aV durch Wiederausfuhr auch bei der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens in Verbindung mit der Überführung in ein externes Versandverfahren erledigt werden. In diesem Fall gilt die Ausfuhrzollstelle gemäß Art. 329 Abs. 5 UZK-IA als Abgangszollstelle des Versandvorgangs. Die aV gilt als erledigt, sobald die Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren in das nachfolgende Versandverfahren übernommen wurden. 4.2.2. Wiederausfuhrfiktion (Besondere Fälle der Erledigung) UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA - - Art. 324 - Für die Erledigung der aV gilt Folgendes als Wiederausfuhr: Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Art. 128 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben; Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Art. 131 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt; Lieferung von Luftfahrzeugen. Die Überwachungszollstelle lässt die Erledigung der aV zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden. Voraussetzung sind die Aufzeichnungen des Verfahrensinhabers, um eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen; Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung. Die Überwachungszollstelle lässt die Erledigung der aV zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, verwendet werden. Voraussetzung sind die Aufzeichnungen des Verfahrensinhabers, um eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen; Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit "frei" angegeben ist oder für die eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates ausgestellt wurde. Die Überwachungszollstelle lässt die Erledigung der aV zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden. Voraussetzung sind die Aufzeichnungen des Verfahrensinhabers, um eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen; vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen. Der Inhaber des Verfahrens hat nachzuweisen, dass die Erledigung der aV nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist (zB Übergabe der Nebenveredelungserzeugnisse an eine konzessionierte Deponie oder einen konzessionierten Entsorgungsbetrieb). Ausnahmen: wenn die in die aV IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden; es sei denn, wenn bei in die aV IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, welche bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, der Inhaber der Bewilligung der aV IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt. wenn für in die aV IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Art. 78 Abs. 1 UZK entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.
