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Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV) (ZK-2560)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.10.2024 · Quelle: Findok

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2.5.4. Übertragung von Rechten und Pflichten UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 218 - Art. 266 - Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der aV können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die geltenden Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllt. Das Zollamt entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt das Zollamt die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist. Die Übertragung von Rechten und Pflichten kann je nach Lage des Falles und Zweckmäßigkeit auch mittels gesondertem Bescheids erfolgen, was im Falle der aV allerdings nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich sein wird, da im Falle der aV - anders als bei der Endverwendung - die überwiegende Zahl der Übertragungsfälle über Anschlussveredelungsverfahren (vollständige Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen zwei Bewilligungsinhabern durch Verfahrenswechsel) oder im Wege des Standardinformationsaustausches (teilweise Übertragung von Rechten in Form einer Abtretung des Einfuhrabgabenvorteils an Dritte im Falle des EX/IM-Verfahrens) abgewickelt wird. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten mittels gesondertem Bescheid wird wie erwähnt nur in Ausnahmefällen nötig sein, bspw. bei Übertragung von noch im Verfahren befindlichen Beständen im Falle von Umfirmierungen, wenn ein Anschlussveredelungsverfahren aufgrund des Umfangs der Aktivbestände zu verwaltungsaufwändig wäre. Die Person, der die Rechte und Pflichten des Verfahrensinhabers übertragen werden sollen, muss nicht zwangsläufig Inhaberin einer Bewilligung der aV sein, Voraussetzung für die Übertragung ist jedoch, dass die Person die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Übertragung mittels gesondertem Bescheid spielt im Falle der aV - wiederum im Gegensatz zur Endverwendung - eine untergeordnete Rolle. Dazu gilt: Der Inhaber der Bewilligung (Firma A) kann die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von den Ersatzwaren gleichartigen Nicht-Unionswaren zur Ausfuhr anmelden. Das Recht zur "zollfreien" Einfuhr der den Ersatzwaren gleichartigen Nicht-Unionswaren kann auf Firma B übertragen werden. Das Standardinformationsaustauschverfahren wird im elektronischen INF SP bearbeitet. Gegebenenfalls kann ein als gleichwertig anerkanntes Verfahren des Informationsaustausches angewendet werden. Firma B kann die Waren dann zur aV anmelden und zollfrei auf den Unionsmarkt verbringen. 2.5.5. Beförderung von Waren UZK UZK-DA UZK-IA UZK-TDA Art. 219 Art. 179 Art. 267 - Die in die aV übergeführten Waren können im Verfahren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten befördert werden Diese Möglichkeit besteht sowohl im Rahmen einer Bewilligung zur aV als auch zwischen zwei Inhabern von derartigen Bewilligungen im Rahmen der Anschlussveredelung. Auf die Aufzeichnungspflicht gemäß Art. 178 Abs. 1 Buchstabe e UZK-DA wird verwiesen. Im Rahmen einer Anschlussveredelung (Verfahrenswechsel zwischen zwei oder mehreren Bewilligungsinhabern) ist die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens des ersten Bewilligungsinhabers und die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren des zweiten Bewilligungsinhabers identisch. Die Ware bleibt so lange im Verfahren des ersten Bewilligungsinhabers bis die Ware zur Anschlussveredelung überlassen wurde. Die Erledigung des ersten Verfahrens der aV erfolgt somit durch Überführung der Waren in das anschließende Verfahren der aV. Verwendet der zweite Bewilligungsinhaber (Übernehmer) ein vereinfachtes Verfahren, sendet er eine Empfangsbestätigung unter Anführung einer MRN oder einer internen Bezugsnummer der Anschreibung in der Buchführung an den ersten Inhaber (Übergeber) mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem er die Waren in sein Verfahren übergeführt hat. Der Übergeber bewahrt die Empfangsbestätigung in seinen Aufzeichnungen auf und wird von seiner Haftung befreit Verwendet der Übernehmer eine Standard-Zollanmeldung, teilt er dem Übergeber die MRN und den Zeitpunkt der Überführung in das anschließende Zollverfahren mit. Der Übergeber übernimmt diese Angaben in seine Aufzeichnungen. Im Falle der Beförderung zur Ausgangszollstelle im Rahmen der Wiederausfuhr bleibt die Ware so lange im Verfahren der aV bis die beförderten Waren das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen haben. Als Alternative und zur Risikominimierung können die Veredelungserzeugnisse oder unveränderten Waren im Rahmen der Wiederausfuhrformalitäten bei der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens gleichzeitig in ein externes Versandverfahren überführt werden. Damit gilt die aV als erledigt, und die Waren werden im externen Versandverfahren zur Außengrenze verbracht. Es besteht Wahlfreiheit seitens des Bewilligungsinhabers, welche Variante zur Anwendung gelangen soll; sie ist auch nicht in der Bewilligung zu spezifizieren. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist kein Ausschließungsgrund für die Beförderung von Waren in der aV. Erforderlich sind jedoch die gemäß Art. 178 Abs. 1 Buchstabe e UZK-DA in den Aufzeichnungen zu erfassenden Daten über den Ort, an dem sich die Waren befinden sowie Informationen über ihre Beförderung. Diese Daten sind der Überwachungszollstelle zur Verfügung zu halten bzw. über entsprechende Aufforderung zur Verfügung zu stellen.