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Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV) (ZK-2560)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.10.2024 · Quelle: Findok

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7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses   * Gemäß Art. 76 Abs. 2 UZK-DA findet Art. 86 Abs. 3 des UZK verpflichtend ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aV übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aV Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Art. 167 Abs. 1 Buchstabe h, i, m oder p UZK-DA fällt. Siehe vollständige Terminologie gemäß Art. 166 Abs. 1 Buchstabe b und c UZK-DA. ** Falls eine Prüfung erforderlich ist, muss der Fall an die Kommission gesendet werden, es sei denn, die Feststellung wurde bereits zu einem ähnlichen Fall getroffen.