10. Ceuta und Melilla Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß. Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem Pazifik-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt. Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem Pazifik-Staat weiter be- oder verarbeitet werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 11. Schlussbestimmungen 11.1. Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (1) Ein nach Artikel 68 des Abkommens eingesetzter Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden "Ausschuss") ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Protokolls zuständig. (2) Für die Zwecke dieses Protokolls umfassen die Aufgaben des Ausschusses Folgendes: a)Fassung von Beschlüssen über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 38 (siehe Abschnitt 8.11.); b)Überprüfung und Abgabe von Empfehlungen an den Handelsausschuss i) zur Umsetzung und Anwendung dieses Protokolls; und ii) zu von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls; c)Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 36; und d)Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Zum Zwecke des Buchstabens b trägt der Ausschuss dem Entwicklungsbedarf der Pazifik-Staaten Rechnung; (3) Der Ausschuss kann nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten. (4) Der Ausschuss setzt sich aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Europäischen Union und der Pazifik-Staaten zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen. 11.2. Änderung des Protokolls (1) Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden dieses Protokoll und seine Anhänge alle fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Als Teil dieser Überprüfung tragen die Vertragsparteien dem Entwicklungsbedarf der Pazifik-Staaten, wie etwa der technologischen Entwicklung, den Produktionsverfahren und allen anderen Faktoren, Rechnung.
