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Arbeitsrichtlinie PAZIFIK (UP-5200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2026 · Quelle: Findok

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2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Fidschi-Inseln (Anwendungsbeginn: 28. Juli 2014) Papua-Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009) Salomonen (Anwendungsbeginn: 17. Mai 2020) Samoa (Anwendungsbeginn: 31. Dezember 2018) Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 5 des Ursprungsprotokolls (Protokoll II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).