8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches und besondere Kennzeichnung Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung (gilt nur für Einfuhren in die EU) 2.die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), welche innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem ermächtigten "Ausführer" ausgestellt werden kann. Präferenznachweise, welche auf Grund einer abweichenden Ursprungsregel ausgestellt werden, müssen besonders gekennzeichnet sein (siehe Abschnitt 5.5.1.) 8.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB EUR.1 (gilt nur für Einfuhren in die EU) Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der WVB EUR.1 und des Antrags aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die WVB EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. Eine WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der EU oder eines Pazifik-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Pazifik-Staates oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. In Feld 11 der WVB EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. 8.3. Nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 (gilt nur für Einfuhren in die EU) Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.1. Der im Feld 7 der WVB EUR.1 anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen: "ISSUED RETROSPECTIVELY" 8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1 (gilt nur für Einfuhren in die EU) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.2. Der im Feld 7 der WVB EUR.1 anzubringende Vermerk über die Duplikatausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen: "DUPLICATE" 8.5. Ausstellung von WVB EUR.1 auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis) (gilt nur für Einfuhren in die EU) 8.5.1. Grundsätzliches Werden Ursprungserzeugnisse in der EU oder in einem Pazifik-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in den Pazifik-Staaten durch eine oder mehrere WVBen EUR.1 ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese WVBen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. 8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.6. Buchmäßige Trennung (1) Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden "Methode") zu verwalten. (2) Die Methode gilt auch für zur Raffination bestimmten Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701 12, 1701 13, 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bzw. die Pazifik- Staaten physisch verbunden oder gemischt wird. (3) Die Methode muss gewährleisten, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden könnten, jederzeit der Zahl oder Menge der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (4) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Bedingungen abhängig machen. (5) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnung der Anwendung erfolgt nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde. (6) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (7) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. (8) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck austauschbare Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht zu unterscheiden sind. 8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)von einem Ermächtigten Ausführer (bis 31. August 2026) oder b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. Für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten gilt ab dem 1. September 2026 die Sonderregelung gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls iVm der Mitteilung C/2026/3209 vom 11.6.2026. Ab diesem Zeitpunkt ist die Erklärung auf der Rechnung von einem gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften registrierten Ausführer (REX) auszufertigen. Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen. Eine Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer Sprachfassung des Anhang IV des Ursprungsprotokolls auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Ermächtigter Ausführer braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
