← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie PAZIFIK (UP-5200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.2. Nichtveränderung (1) Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten. (2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (3) Unbeschadet des Titels V dieses Abkommens können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in den Ländern, in denen sie aufgeteilt werden, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (4) Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst. 7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen WPA nicht vorgesehen.