11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls beschließen. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Syrien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
