4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Abschnitt A "Gewerbliche Waren" samt zugehörigem Anhang A (ab Seite 5) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen bestimmte Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs (Titel II Abschnitt B "Landwirtschaftliche Erzeugnisse, ab Seite 7 des Abkommens).
