← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Syrien (UP-4780)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.04.2020 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle EU Europäische Union WTO World Trade Organisation WVB Warenverkehrsbescheinigung Vertragspartei EU und Syrien 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff a)"Preis ab Werk" den Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren; b)"Zollwert" den Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist; c)"Abschnitte, Kapitel und Nummern" die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Syrien abgeschlossene Kooperationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Syriens; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter Punkt 1. angeführten Abkommen ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Formblatt EUR.2, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.