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Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.03.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.03.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) 22.1 Beschränkte Steuerpflicht ausländischer Körperschaften 1475 § 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaft bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Einkunftsarten gemäß § 98 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 7901 ff). Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind jedoch für Körperschaften nicht denkbar. 22.1.1 Isolationstheorie - Gewerbebetriebsfiktion 1476 Die einzelnen Einkünfte sind grundsätzlich isoliert von der Rechtsform der ausländischen Körperschaft zu betrachten, innerstaatliche Subsidiaritätsmerkmale von einzelnen Einkunftsarten sind bedeutungslos. Die Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft bestimmt sich allerdings auch nach ihrer Vergleichbarkeit mit der entsprechenden inländischen Rechtsform. 1477 Zur Anwendbarkeit der Isolationstheorie ist festzustellen: Die isolierende Betrachtungsweise findet nur dann uneingeschränkt Anwendung, wenn die ausländische Körperschaft, die nicht mit einer inländischen, unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar ist, im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter hat. Unterhält die ausländische Körperschaft eine inländische Betriebsstätte, hinsichtlich der sie nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur "Rechnungslegung" verpflichtet ist, liegen nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 hinsichtlich jener Einkünfte, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, betriebliche Einkünfte vor. Ist die beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft einer inländischen, unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar, gelten auch auf unbewegliches Vermögen entfallende Einkünfte, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer inländischen Betriebstätte, als betriebliche Einkünfte. 1478 Die Ermittlungsvorschriften für die jeweiligen Einkunftsarten sind anzuwenden. Während eine inländische Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben kann, sind für eine ausländische, wenn sie den inländischen nicht vergleichbar ist, auch andere Einkunftsarten möglich. Verfügungen über die Einkunftsquelle an sich sind diesfalls daher zB bei Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht zu erfassen. 1479 Bei gemischten Leistungen ist gegebenenfalls eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung von untergeordneter Bedeutung handelt. Beispiel: Ein inländisches Vertriebsunternehmen schließt mit einem ausländischen Partner einen Markennutzungs- und Werbeleistungsvertrag ab. Das Entgelt besteht in einer pauschalen Gebühr in Form eines Prozentsatzes vom Umsatz. Eine Aufteilung des Entgeltes in einen steuerpflichtigen Anteil gemäß § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Mietgebühr für die Nutzung eines Rechtes in einer inländischen Betriebsstätte) und einen steuerfreien Anteil für Werbeleistungen ist allenfalls im Schätzungswege vorzunehmen.