2.14.2.4 Formale Verpflichtungen 308 Gemäß § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 hat die Geschäftsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen und Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Diese Kriterien sind zu erfüllen, indem für jede Investition ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht, erstellt wird; eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorgelegt wird; ein Investoren- oder beratender Ausschuss eingerichtet wird, der vor allem bei strategischen und wichtigen Fragen (zB im Zuge einer Aktionärs- oder Gesellschafterversammlung) beratend und unterstützend tätig wird; die Geschäftsführung eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung, dh. (auch) eine erfolgsabhängige Vergütung, erhält. 309 Gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988 verlängert sich die Aufbewahrungsfrist gemäß § 132 Abs. 1 BAO für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre. Überdies haben Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Finanzamt 1/23 bis zum 31.3. des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die sämtliche der in § 6b Abs. 5 KStG 1988 genannten Informationen enthalten. Die Frist gilt unabhängig von einem allfälligen abweichenden Bilanzstichtag. Die Missachtung der Vorlageverpflichtung sowie die Verletzung der Aufbewahrungsfrist stellen Finanzordnungswidrigkeiten dar, führen aber nicht zu einer Aberkennung der Qualifikation als Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft.
