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Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.03.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.03.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften 336 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften haben die Möglichkeit, ihre Tätigkeit bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres, auf das § 6b KStG 1988 in der Fassung vor dem MiFiG-Gesetz 2007 letztmalig anzuwenden ist, dh. längstens bis zum 31.12.2013, ihre Tätigkeit auf die Erfordernisse des § 6b KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 umzustellen. Die Umstellung stellt keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar und führt daher nicht zum rückwirkenden Wegfall der Begünstigung. 337 Stellt die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihre Tätigkeit nicht um, besteht dennoch die Möglichkeit, Beteiligungen, die bereits die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 (siehe Rz 303 bis Rz 307) erfüllen, zu erwerben und auf diese die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 anzuwenden (siehe Rz 313)