3. Warenkreis 3.1. Allgemeine Regelung Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten sind grundsätzlich - abgesehen von bestimmten Agrarerzeugnissen (siehe Abschnitt 2.2.) - frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen und es werden keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung angewendet.
