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Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten (UP-3603)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 16.09.2013 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 3.), 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der WPA-Staaten sein (Abschnitt 4.), 3) die Ware muss aus dem Gebiet ESA-Staaten direkt in die Gemeinschaft bzw. nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5.), 4) die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.). 2.2. Präferenzzölle Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft werden die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den ESA-Staaten beseitigt, ausgenommen die im Anhang I des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 32) aufgeführten Waren (Reis, Zucker) unter den dort festgelegten Bedingungen. Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den ESA-Staaten gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle. Für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach dem ESA-WPA gewährt. Eine zollfreie Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft ist somit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne der Art. 185 bis 187 ZK vorliegen.