4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in den ESA-Staaten sind im Protokoll 1 dieses WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1023) enthalten. Die Ursprungsregeln sehen für bestimmte Erzeugnisse Sonderregelungen vor, die erst nach dem 1. Januar 2010 bzw. 1. Oktober 2015 in Kraft treten werden (siehe Artikel 4 des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012, Seite 1137). 4.2.3.1. Ihre Schiffe (1) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem ESA-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind; die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines ESA-Staates führen; die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ESA-Staates oder eines Mitgliedstaats der EU, oder b) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem ESA-Staat oder in einem Mitgliedstaat der EU haben und die mindestens zur Hälfte Eigentum eines ESA-Staates oder eines Mitgliedstaates der EU, von öffentlichen Einrichtungen dieses Staates oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind. (2) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines ESA-Staates an, dass die von diesem ESA-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der Gemeinschaft das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem ESA-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem ESA-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellten Schiffe übertragen wird. Die Bedingungen können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt, sie gehören zu den ESA-Staaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen gemäß den höchsten Eigentumsanteil aufweisen. 4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. System der Ursprungslisten Der Anhang II des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1046) enthält eine umfassende Ursprungsliste im Sinne der Gemeinsamen Bestimmungen der UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. Abs. 2. Für die im Anhang II(a) des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1118) beschriebenen Waren können anstelle der im Anhang II des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1046) angeführten Regeln auch die in diesem Anhang angeführten Regeln herangezogen werden. Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: "Derogation - Annex II (a) of Protocol ...- Materials of HS heading No ...originating from ... used." Dieser Vermerk ist im Feld 7 der in Artikel 17 des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 S. 2 genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in Artikel 21 des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 S. 2 genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen. Erläuterungen zur Ursprungsliste sind im Anhang I zum Protokoll 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1041) aufgeführt. 4.2.4.2. Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel beträgt max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware. Diese Regel gilt jedoch nicht für Erzeugnisse der HS-Kapitel 50 bis 63. Die in der Ursprungsliste vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der allgemeinen Toleranzgrenze zulässig. 4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.4.1. Kumulierung in der Gemeinschaft 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten, der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Geht eine in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. 3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den oa. Absätzen genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Europäischen Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. 4) Die in den ESA-Staaten, der ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht. 5) Geht die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt. 6) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt Serie C der EU erfolgt ist. 7) Die vorstehenden Kumulierungsbestimmungen dürfen für die im Anhang X des Protokolls 1 dieses WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1137) aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 angewandt werden. 4.3.4.2. Kumulierung in den ESA-Staaten 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, den ÜLG, den anderen AKP-Staaten oder eines anderen ESA-Staates sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in dem ESA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Geht eine in einem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem ESA-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt. 3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den oa. Absätzen genannten Länder oder Gebiete haben, und die in dem ESA-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. 4) Die in der Gemeinschaft, in den anderen ESA-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als im ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in diesem ESA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse dieses ESA-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht. 5) Geht die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt. 6) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt Serie C der EU erfolgt ist. 7) Für die im Anhang X des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1137) aufgeführten Erzeugnisse findet die Kumulierung keine Anwendung. Ungeachtet dessen ist die Kumulierung ab 1. Oktober 2015 und für die Erzeugnisse der Tarifposition 1006 ab dem 1. Jänner 2010 anwendbar, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in einem ESA-Staat verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem ESA-Staat oder einem anderen AKP-Staat, der Vertragspartner eines WPA ist, durchgeführt wird. 8) Diese Kumulierung gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XII des Protokolls 1 dieses WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1140) mit Ursprung in Südafrika. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet nach dem 31. Dezember 2009 für die im Anhang XIII des Protokolls 1 dieses WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1152) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika Anwendung. 4.3.4.3. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern Auf Antrag der ESA-Staaten können Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines im Anhang VIII des Protokolls 1 dieses WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Seite 1135) aufgeführten benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem ESA-Staat angesehen werden, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern a) die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht, b) die ESA-Staaten, die Europäische Gemeinschaft und die betreffenden benachbarten Entwicklungsländer eine Übereinkunft über geeignete Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. 4.5. Abweichung von der Ursprungsregel Neben den bereits im Anhang II(a) des Protokolls 1 des WPA's, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 S. 2 - siehe Abschnitt 4.2.4.1. - vorgesehenen Abweichungen von den Ursprungsregeln können Ausnahmeregelungen auf Antrag des betreffenden ESA-Staates vom Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt. Derzeit wurde folgende Abweichung von der Ursprungsregel bewilligt: Abweichung von der Ursprungsregel Staaten Ware Gültigkeit/ Veröffentlichung Vermerk im Feld 7 der EUR. 1 Alle ESA-Staaten Haltbar gemachter Thunfisch *) 1.1.2013 - 31.12.2017 ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 "Derogation - Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 29 November 2012 "Dérogation - Décision no 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 29 novembre 2012 Alle ESA-Staaten "Loins" genannte Thunfischfilets 1.1.2013 - 31.12.2017 ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 "Derogation - Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 29 November 2012 "Dérogation - Décision no 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 29 novembre 2012 Mauritius Haltbar gemachter echter Bonito (Katsuwonus pelamis) *) 1.4.2013 - 31.3.2014 ABl. Nr. L 340 vom 7.9.2013 "Derogation - Decision No 1/2013 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 7 August 2013 "Dérogation - Décision no 1/2013 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 7 août 2013 *) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.
